Satzung
des RGZV Radevormwald 1894
§ 1 – Name und Sitz
- Der Rassegeflügelzuchtverein Radevormwald wurde 1894 gegründet und führt den Namen Rassegeflügelzuchtverein (RGZV) und hat seinen Sitz in Radevormwald.
- Der Verein ist unter dem Namen Rassegeflügelzuchtverein 1894 in das Vereinsregister einzutragen
§ 2 – Zweck und Aufgabe
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein hat sich zur Aufgabe die Förderung und Verbreitung der Rassegeflügelzucht, sowie die Durchführung von Ausstellungen gesetzt.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Person werden, die dem verein dienlich sein will.
- Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung beim Vorsitzenden oder einem Ausschussmitglied.
- Bei einer Ablehnung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, der vom Ausschuss begründet wird.
- Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder, die sich um die Förderung der Rassegeflügelzucht oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, ernannt werden.
- Ehrungen des Landes- und Bundesverbandes werden vom 1. Vorsitzenden beantragt. Besonders verdiente Züchter können beim Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter für die Ernennung von Ehrentiteln in Vorschlag gebracht werden.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod des Mitglieds.
- durch Austritt, der jeder Zeit erfolgen kann, wobei das angebrochene halbe Jahr bezahlt werden muss.
- durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
- durch Auflösung des Vereins.
§ 5 – Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender
- Vorsitzender (Stellvertreter)
- Schriftführer
- Kassenwart
- Zuchtwart
- Jugendleiter
- einem Beisitzer
Der Verein wird gemäß $ 26 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist Einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
§ 7 – Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- die Vertretung des Vereins.
- die Führung und Überwachung der laufenden Geschäfte.
- die Einberufung der Mitgliederversammlung.
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 8 – Wahl des Vorstandes
- Die Mitgliederversammlung wählt aus den reihen der Mitglieder einen Vorstand.
- Die Wahl erfolgt alle drei Jahre durch Vorschläge mit einfacher Mehrheit.
- Eine Abwahl der Vorstandsmitglieder während der Amtszeit ist nur mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
- Die Wahl erfolgt schriftlich oder per Akklamation. Sind 1/3 der anwesenden Mitglieder für eine schriftliche Wahl, so muss schriftlich gewählt werden.
$ 9 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die dem Verein angehören und muss mindestens einmal im Jahr zusammen kommen.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, wobei jedes Mitglied eine schriftliche Einladung erhält.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Falls satzungsgemäß keine 2/3-Mehrheit erforderlich ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 10 – Aufgaben der Mitgliederversammlung / Vorsitz und Öffentlichkeit
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl des Vorstandes
b) Bildung von Ausschüssen
c) Festlegung von Veranstaltungen
d) Ehrung verdienter Mitglieder
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern - Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter leitet die Versammlung und übt das Hausrecht aus.
- Nichtmitglieder und die Öffentlichkeit können nur mit Zustimmung der Mitglieder zugelassen werden.
§ 11 – Wahlen
- Die Wahlen zum Vorstand und zu den Ausschüssen können geheim oder per Akklamation erfolgen. Auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder muss geheim gewählt werden.
- Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder wenn eine schriftliche Zustimmung für seine Wiederwahl vorliegt.
- Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los, welches vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu ziehen ist.
§ 12 – Niederschriften
- Über jede Mitgliederversammlung und Ausschusssitzung ist eine Niederschrift vom Schriftführer anzufertigen.
- Diese Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
- Jedes Mitglied kann Einsicht in die Niederschrift nehmen.
§ 13 – Beiträge, Einnahmen
- Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig und wird jährlich vom Verein erhoben.
- Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Beiträge sowie die Einnahmen bei Veranstaltungen und freiwilligen Spenden werden für anfallende Ausgaben des Vereins verwendet.
§ 14 – Kassenführung
- Beiträge und Einnahmen sind vom Kassenwart zu verwalten.
- Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenwart ein Kassenbuch zu führen.
- Vor jeder Jahreshauptversammlung ist die Kasse von zwei Kassenprüfern, die vorher zu bestimmen sind und nicht dem Ausschuss angehören, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
- Wurden von den Kassenprüfern keine Beanstandungen festgestellt, ist der Antrag auf Entlastung des Kassenwartes sowie des Vorstandes zu stellen und abzustimmen.
§ 15 – Satzung
- Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Anträge zur Änderung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 16 – Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins, bei einer Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Landesverband zu.
§ 17 – Ausstellungen
- Es ist untersagt, Tiere auszustellen, die der Züchter sich geliehen hat.
- Gekaufte Tiere zur Blutauffrischung auszustellen, ist erlaubt.
§ 18 – Schlussbestimmung
- Soweit in dieser Satzung für Einzelheiten keine Regelung getroffen wurde, kann die Mitgliederversammlung entscheiden.
- Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Radevormwald, im Juli 2008
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 3. Juli 2008 in Radevormwald angenommen
und ins Vereinsregister des Landesverbandes Rheinland eingetragen.